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Patientenrecht Düsseldorf – §§ 630a-h BGB

Wenn Sie einen Gesundheitsschaden erlitten haben, müssen Sie beweisen, dass der Behandlungsfehler den Gesundheitsschaden verursacht hat. Dies wird als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet. In einem Rechtsstreit verlangt die Zivilprozessordnung, dass Sie nicht nur den Behandlungsfehler an sich beweisen, sondern auch,

Sammlung von Beweisstücken
  • dass der beklagte Arzt den Fehler verantwortet hat,
  • Sie als Patient einen Schaden erlitten haben und
  • gerade dieser Fehler des Arztes die Ursache für den erlittenen Schaden war.

Sie müssen also zeigen, dass der Fehler mit sehr großer Wahrscheinlichkeit die Ursache Ihres gesundheitlichen Leidens ist. Wörtlich hat der Bundesgerichtshof formuliert: „(…) ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Rettung für den Patienten

Beweislastumkehr zu ihren Gunsten

Die Beweisführung dafür, dass der ärztliche Behandlungsfehler ursächlich für den eingetretenen Schaden ist, wird im Prozess durch Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen geführt. In vielen Fällen dreht sich die Beweislast zugunsten der Patienten und zulasten der Ärzte um. Der Gesetzgeber ist Ihnen folgendermaßen zu Hilfe gekommen.

Der Gesetzestext lautet für Sie verständlich gekürzt wie folgt. Die zitierten Paragrafen sind verlinkt und gehören allesamt zum Bürgerlichen Gesetzbuch BGB:

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

(2) 1 Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. 2 Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

(5) 1 Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. 2 Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:

  1. Voll beherrschbares Risiko im Umfeld der Behandlung,
  2. Fehlende Dokumentation,
  3. Fehlerhafte Aufklärung,
  4. Anfängerfehler oder Übernahmeverschulden,
  5. Grober Behandlungsfehler.
Ärztin mit Patientin

Grober Behandlungsfehler

Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Fälle, in denen ein anderer Fachkollege die Behandlung Ihres Arztes nicht mehr nachvollziehen kann. Dann gilt, dass sich die Beweislast in diesen Fällen immer zulasten der Ärzte umkehrt. Dann muss der Arzt nämlich beweisen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er nicht fehlerhaft behandelt hätte. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn „der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ (BGH VI ZR 172/96) Ein grober Behandlungsfehler bedeutet also, dass der Arzt seine Sorgfaltspflicht schwer verletzt hat.

Beispiele:

  • mangelhafte Hygiene,
  • Risiko Zuckerkrankheit und fehlende Untersuchung bekannter Folgeerscheinungen (beispielsweise grüner Star),
  • hohes Darmkrebsrisiko, kein Hinweis auf eine mögliche Koloskopie,
  • Geburtsschäden, wenn Komplikationen nicht erkannt werden.

Fehler bei der Befunderhebung

Auch hier muss der Arzt beweisen, dass sein Fehler den Schaden nicht verursacht hat. Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn der Arzt bestimmte Befunde machen sollte, er sie aber vergessen oder nicht für nötig gehalten hat. Dabei sprechen folgende Indizien gegen den Arzt:

  • die unterlassene Erhebung weiterer Befunde wäre medizinisch geboten gewesen,
  • der zu erwartende Befund hätte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht, das weitere Maßnahmen erforderlich gemacht hätte,
  • eine solche Maßnahme nicht zu erkennen oder zu unterlassen stellt einen schweren Fehler dar (Nichtreaktion).

Mangelnde Fachkenntnis oder Anfängerfehler

Der Gesetzgeber hilft Patienten mit Beweiserleichterungen und einer Beweislastumkehr, wenn junge oder unerfahrene Ärzte die Behandlung vornehmen. Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, ihre Behandlung auf dem Niveau eines durchschnittlichen Facharztes durchzuführen. Ein Facharzt hat eine fünfjährige Weiterbildung in einem medizinischen Fachgebiet hinter sich. Entsprechen die Fähigkeiten des behandelnden Arztes dieser Voraussetzung nicht, liegt ein Verstoß gegen den „Facharzt-Standard“ vor.

Fehlerhafte Aufklärung und Dokumentation

Alle Behandlungen müssen vollständig in Ihrer Patientenakte notiert werden. Das gilt auch für Aufnahmegespräch und Nachsorge. Fehlt eine Dokumentation, ist der Arzt voll in der Beweispflicht. Dasselbe gilt, wenn Unterlagen verloren gegangen sind.

Fallgruppe der voll beherrschbaren Risiken

Chirurgen in einer OP

Es gibt Routinen bei Ärzten und Krankenhäusern, bei denen einfach keine Fehler passieren dürfen. Das sind Maßnahmen, die für einen sicheren Ablauf sorgen. Aufgabe des Krankenhauses ist es, Hygienestandards zu beachten und die medizinischen Geräte zu sichern und dafür zu sorgen, dass die Patienten richtig im Bett liegen. In folgenden Fällen sieht die Rechtsprechung die Beweislast beim Arzt oder dem Krankenhaus:

  • defekte Geräte,
  • falsche Lagerung eines Patienten auf dem Operationstisch,
  • unbemerkt gebliebene Entkopplung eines Infusionssystems,
  • mangelhafte Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels,
  • nicht ordnungsgemäßer Zustand von Hilfsmitteln, beispielsweise Tubus o. ä.,
  • Operationsbesteck verbleibt im Körper des Patienten,
  • Entstehen von Druckgeschwüren (Dekubitus).